Satzung

des Verkehrsvereins Lebach e.V.

 Satzung des Verkehrsvereins Lebach e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Die Handel- und Gewerbetreibenden, die Angehörigen freier Berufe, wirtschaftliche Unternehmen, Behörden, Vereine, Verbände aller Art, Bürger aus Lebach und anderer Kommunen schließen sich zu einem Verein zusammen. Der Verein führt den Namen „Verkehrsverin Lebach e.V.“ (nachfolgend VVL genannt). 

Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Lebach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist es, im Sinne einer funktionierenden „Werbe- und Aktionsgemeinschaft“ die gemeinsamen Interessen seiner Mitlglieder zu vertreten, zu fördern und zu schützen. Er ist überparteilich. 

Daraus ergibt sich folgende Aufgabenstellung: 

  1. a) Die Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern zu festigen und für einen fairen Wettbewerb untereinander einzutreten 
  2. b) die besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen lokalen Charakters der Stadt Lebach zu erforschen und geeignete Lösungen vorzuschlagen und gegebenenfalls zu verwirklichen 
  3. c) Veranstaltungen und Aktionen durchzuführen und zu unterstützen, die geeignet sind, die Belange der Mitglieder und der Stadt Lebach, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, zu fördern 
  4. d) die Mitglieder in wirtschaftlichen Fragen zu beraten und zu unterstützen und sie durch Vorträge oder auf andere Art über einschlägige Gebiete zu unterrichten 
  5. e) mit der Stadt Lebach zur Förderung der Attraktivität und der Wirtschaftskraft der Stadt eng zusammenzuarbeiten. 

Zur Umsetzung der Aufgaben wird der Vorstand wie folgt tätig: 

er stellt einen Werbe- und Tätigkeitsplan auf 

– er erstellt eine Jahresrechnung, die sich an diesen Plänen orientiert 

er hält Kontakt zur Stadtverwaltung, den Parteien im Stadtrat, anderen Institutionen in Lebach sowie den Medien 

er kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse bilden. 

Der Verein kann sein Aufgabengebiet jederzeit erweitern oder einschränken. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Natürliche und juristische Personen können die Migliedschaft im VVL erwerben. 

Der o.g. Aufgabenstellung entspricht insbesondere die Mitgliedschaft von 

– Kaufleuten und Handelsunternehmen 

– Handwerkern und Handwerksunternehmen 

– Industrieunternehmen 

– freiberuflich Tätigen 

Privatpersonen, die Interesse am Vereinszweck haben. 

Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand auf einem Beitrittsformular zu beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe die Aufnahme ablehnen. 

Wird die Mitgliedschaft versagt, so kann der Abgewiesene innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsschreibens die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen. 

Die Mitgliedschaft im VVL endet durch 

– Austritt aus dem Verein 

Tod eines Mitglieds 

– Erlöschen einer Firma 

– Ausschluss aus dem Verein. 

Die Kündigung der VVL-Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. 

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das betroffenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung die Mitgliederversammlung anrufen. 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein oder auf das Vereinsvermögen. 

§ 4 Organe des Vereins 

Die Organe des VVL sind 

die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 5 Die Mitgliederversammlung 

Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind bindend. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über die Geschäfts- und Kassenführung entgegen und entlastet den Vorstand. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 25 Mitgliedern verlangt wird. Sie ist innerhalb von drei Wochen durchzuführen. 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergeschrieben, das vom Vorsitzenden und (den) stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 

Wird trotz ordnungsgemäßer Einladung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird mit einer Frist von zwei Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Weiterhin werden zwei Kassenprüfer bestellt, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung stellt die Jahresrechnung fest und beschließt den Haushaltsplan. 

§ 6 Der Vorstand 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

1. Vorstandskollegium bestehend aus zwei Personen 

aus den Bereichen Innenstadt und Gewerbegebiet 

2. Schatzmeister 

3. Schriftführer 

4. Referent für Öffentlichkeitsarbeit 

5. mindestens vier Beisitzer 

Der Verein wir durch den Vorstand verwaltet. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die in das Vorstandskollegium gewählten Personen wechseln sich in der Wahlperiode jährlich im federführenden Vorsitz ab. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Vorstandskollegium. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzliche Vertreter des Vereins. 

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht vorbestraft sein. 

Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm berücksichtigt werden. Zu den Sitzungen, die wenigstens einmal im Monat stattfinden, lädt der/die Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von wenigstens fünf Tagen ein. Dringende Sitzungen können bei Bedarf kurzfristig anberaumt werden. 

Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 

Der/die Vorsitzende trägt die Verantwortung dafür, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Der/die Vorsitzende überwacht die Arbeit der einzelnen Ausschüsse und koordiniert die Ergebnisse. 

Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist zum Erlass einer Geschäftsordnung berechtigt. 

§ 7 Kassenprüfung 

Die von der Mitgleiderversammlung gewählten Kassenprüfer haben die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen. Ihnen sind für diese Aufgabe alle Bücher und Papiere vorzulegen. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. 

§ 8 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden viertel-, halb- oder ganzjährig entrichtet. Die Zahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. 

2. Außer den regelmäßigen Mitgliedsbeiträge können anlassbezogene Entgelte erhoben werden, die zur Deckung von Veranstaltungskosten dienen. Dies bezieht sich insbesondere auf die verkaufsoffenen Sonntage sowie die Weihnachtsaktion. 

§ 9 Satzungsänderungen 

Über die Änderung der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Die Änderung muss in der Tagesordnung zur Einladung für diese Versammlung enthalten sein. Der Einladung muss der vorgesehene Änderungstext beigefügt sein. Für Satzungänderungen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

§ 10 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Der Verein ist aufgelöst, wenn ¾ der Anwesenden für die Auflösung stimmen. 

2. Bei Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. 

3. Das nach der Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Lebach zu übertragen unter der Auflage, dieses dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Die Abrechnung sowie die vorgesehene Verwendung sind dem Stadtrat nachzuweisen.